 35a Fahrweg im Straenverkehr

(1) Befrderungen von in  35b genannten gefhrlichen Gtern, die teilweise oder vollstndig im Straenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzufhren.


(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 

1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so gro ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straen, oder 

2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschrnkt ist.


(3) Der Fahrweg auerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zustndigen Behrde fr eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten fr eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfgung erfolgen. Bei Sperrungen drfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden. 


(4) Der Befrderer darf die gefhrlichen Gter nur befrdern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafr zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugfhrer vor Befrderungsbeginn bergeben wird. Der Fahrzeugfhrer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie whrend der Befrderung mitfhren und zustndigen Personen auf Verlangen zur Prfung aushndigen.


(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 gengt das Mitfhren eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgefhrt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zustndigen Personen lesbar gemacht werden kann.

